Die Verwaltung - das Perpetum Mobile
Da bleib sogar dem hartgesottensten Amtsschimmel das Wiehern im Halse stecken:
Die Registerharmonisierung hat zum Ziel, die Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden sowie die grossen Personenregister des Bundes im Zivilstands-, Ausländer- und Flüchtlingsbereich zu harmonisieren. Die Harmonisierung besteht darin, die verschiedenen Register bezüglich Inhalten und Aktualität vergleichbar zu machen und in der Einführung von Identifikatoren zu statistischen Zwecken. Damit können sie für die zukünftigen bevölkerungsstatistischen Erhebungen genutzt werden.
So steht es hier. Und das da ist dann eine der Folgen, die sich hinter der harmlos tönenden Einführung von Identifikatoren zu statistischen Zwecken verbirgt:
2.3 Einführung einer amtlichen Wohnungsnummer
Die Aufnahme des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID; technischer Schlüssel für die Wohnung im Gebäude- und Wohnungsregister) in die Liste der obligatorischen Merkmale gemäss Art. 6 RHG hat zur Folge, dass jede Einwohnerin und jeder Einwohner der von ihr oder ihm bewohnten Wohnung im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zugeordnet werden muss. Um diese Vorgabe in einer einheitlichen und akzeptablen Qualität zu erfüllen, soll im GWR für Gebäude mit mehr als einer Wohnung eine amtliche Wohnungsnummer eingeführt werden, die den Immobilienverwaltungen sowie Grundeigentümerinnen und -eigentümern bekannt gegeben und in deren Register eingetragen werden soll.Die amtliche Wohnungsnummer folgt einer gewissen Logik und kann Stockwerk und Lage auf dem Stockwerk wiedergeben. Sie soll bei Neu- und Umbauten im Rahmen des Baubewilligungs- und Bauabnahmeverfahrens auf Vorschlag der Bauherrin oder des Bauherrn durch die Gemeinden vergeben und nachgeführt werden. Bei Neubauten soll die amtliche Wohnungsnummer zusätzlich auch physisch sichtbar in der Nähe der Wohnungstüre angebracht werden. Die Koordinationsstelle erarbeitet Richtlinien zur Systematik der amtlichen Wohnungsnummerierung.
Zuweisung des EWID mit Hilfe einer Wohnungsnummer
Die amtliche Wohnungsnummer wird der Mieterin oder dem Mieter bei Vertragsabschluss auf einer schriftlichen Bescheinigung (Auszug aus Mietvertrag) übermittelt bzw. bei einer Handänderung von Stockwerkeigentum im Kaufvertrag eingetragen. Meldet sich die Neuzuzügerin oder der Neuzuzüger auf der Gemeinde an, kann die Einwohnerkontrolle die amtliche Wohnungsnummer der schriftlichen Bescheinigung der Vermieterin oder des Vermieters bzw. der Stockwerkeigentümerin oder des Stockwerkeigentümers entnehmen, sie ins Einwohnerregister eintragen und damit auf einfache und eindeutige Art die Wohnungszuweisung vollziehen. Die im Kanton gut eingeführte Drittmeldepflicht unterstützt die Bekanntgabe der amtlichen Wohnungsnummer an die Einwohnerkontrolle zusätzlich, kann aber die Bekanntgabe über die Meldepflicht der Zuzügerin oder des Zuzügers nicht ersetzen. Die Verfügbarkeit der amtlichen Wohnungsnummer vereinfacht also den Prozess der Wohnungszuweisung und damit den gesamten Anmeldeprozess auf der Einwohnerkontrolle erheblich.
Mit der amtlichen Wohnungsnummer wird im Einwohnerregister in Verbindung mit dem Gebäudeidentifikator eine eindeutige Verbindung zum GWR hergestellt, und dies unabhängig davon, ob die entsprechende Wohnung im GWR bereits eingetragen ist oder bei einem Neubau allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt erfasst wird. Die amtliche Wohnungsnummer dient also als Schlüssel für den Abgleich mit dem GWR und den Transfer des Eidgenössischen Wohnungsidentifikators EWID in das Einwohnerregister.Weitere Wohnungsangaben wie Stockwerk, Zimmerzahl, Grösse, Lage auf dem Stockwerk (= «Lokalisation») und Vormieterin oder Vormieter können bei Bedarf der Plausibilisierung der amtlichen Wohnungsnummer dienen. Für den Abgleich zwischen Einwohnerregister und GWR sind sie dagegen nicht (mehr) notwendig.
Ich weiss nicht, ob die Zahl jener, die von der Schlehdornstrasse 2b vom 3. Stock in den 1. Sock zügeln schweizweit derart gross ist, dass durch deren Anzahl die helvetische Statistik über das Zügelverhalten der Einwohnerschaft so massiv verfälscht würde dass ihr wissenschaftlich ohnehin zweifelhafter Wert gross Schaden nehmen würde. Aber ich weiss, dass der dafür betriebene Aufwand einmal mehr am Überquillen ist.
So etwas jedenfalls habe ich mir nicht vorgestellt damals, als man sagte: Ende der Volkszählung. Was die erheben, ist in den Einwohnerregistern längst enthalten. Denkste!
