Zum Nationalfeiertag

Martin Müller am 1.08.2007 @ 15:01

Liebe Schreiberlinge in aller Welt, nehmt doch bitte zur Kenntnis dass Artikel 110, Abs. 3 unserer Bundesverfassung ausdrücklich vom 1. August von einem Bundesfeiertag und nicht von einem Nationalfeiertag spricht. Die Schweiz ist keine Nation, sondern ein Bund aus 26 föderalen Republiken, Kantone genannt. Genausowenig ist Bern die Hauptstadt der Schweiz, sondern jene des Kantons Bern. Wohl aber ist Bern Bundesstadt der Schweiz. Mir graut vor all den Nationalisten, die, ob nun unbedarft, in schierer Unkenntnis, oder aber mutwillentlich das Vokabular stetig in Richtung einer dem Gedanken einer "grande Nation" entsprechenden Denkweise verludern lassen. Dies gilt in ganz besonerem Masse für Ueli Maurer Mauerer mit seiner "Ansprache zum Nationalfeiertag"!

    

Erbschaftssteuer bedroht die Familie

Martin Müller am @ 13:40

In jüngerer Zeit wurde auch aus liberalen Kreisen wieder vermehrt das sozialdemokratische Anliegen einer nationalen Erbschaftssteuer postuliert. Es sei dies, so behaupten die Befürworter, "die gerechteste Steuer", weil beim Erbnehmer ein Einkommen besteuert werde, für das keine Eigenleistung erbracht wurde. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Artikel "Wege zur Gerechtigkeit" von Professor Dr. Bernhard Külp vom Januar 07 lässt sich aber folgern, dass dies eine doch eher eindimensionale, wenn nicht gar simple Betrachtungsweise ist, auch wenn sich sein Text vornehmlich auf die Rechtsgrundlage der BRD bezieht.

Unser Grundgesetz basiert nicht nur auf der großen Bedeutung des Privateigentums für das Funktionieren der freien Marktwirtschaft, sondern auch der Familie als tragender Pfeiler unserer Gesellschaftsordnung. Die Vererbung ist jedoch eines der wenigen verbliebenen Elemente, welche die Familienordnung stützt. Wir müssen berücksichtigen, dass der Zusammenhalt der Familie gegenüber dem Mittelalter und der beginnenden Neuzeit aus mehreren Gründen heraus gefährdet erscheint, da mehrere Funktionen, welche die Familie früher zu erfüllen hatte, von anonymen Gesellschaften und vom Staat übernommen wurden. Das gilt sowohl für den gesamten Bildungsbereich als auch für die Altersversorgung. Man wird darauf achten müssen, die letzten Anreizsysteme, die eine Familie zusammenhält, nicht ebenfalls abzubauen und damit die Familie durch erneuten  Funktionsabbau in ihrem Bestand und in ihrer Rechtfertigung zu gefährden.

Zu den wenig verbliebenen Anreizsystemen für einen Zusammenhalt der Familie zählt auch die Möglichkeit, das Vermögen der Eltern auf die Kinder und nähere Verwandte zu vererben. Für denjenigen, der Vermögen an seine Kinder etc. vererben will, stellt eine Erbschaftssteuer einen negativen Anreiz dar. Vergleichen wir zwei Personen, die ein gleich hohes  Einkommen erwirtschafteten und aus diesem Einkommen normale Einkommenssteuern gezahlt haben. Der eine verwende sein Einkommen vorwiegend für Konsum und hat hierbei keine  weiteren direkten Steuern zu zahlen, während der andere einen Teil seines Einkommens spart, um es seinen Kindern weiter zuvererben. Aus der Sicht des Erblassers erscheint es als ungerecht, dass die eine Verwendungsart seines Einkommens: das Sparen für die Nachkommenschaft einer zweiten direkten Besteuerung unterliegt,  die andere Verwendungsart jedoch nicht, wobei diese Umstand besonders gravierend ist, da im allgemeinen Vorsorge für Kinder oder andere Verwandte als die Verwendungsart mit der moralisch gesehen höheren Qualität angesehen wird.

In unserem Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung, dass mit der Bestrafung der Vererbung durch Besteuerung ein wichtiges Anreizelement zur Erhaltung der Familie gelockert wird.